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Thema: BRD wird Prozess in Sachen Stickstoffausbringung wahrscheinlich verlieren |
lange 06.10.2001
Beitrag
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"In diesem Vertragsverletzungsverfahren geht es im Kern um die Frage, ob es bei der Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(2) (im Folgenden: Richtlinie) zulässig ist, im Rahmen der Berechnung der Höchstmenge Dung, die pro Jahr und Hektar ausgebracht werden darf, die Stickstoffverluste zu berücksichtigen, die bei der Lagerung und dem Verteilen des Dungs entstehen. Der Verlust, der in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden darf, beträgt 10 % bis 25 % der gesamten Stickstoffmenge."
In der Richtlinie 91/676/EWG soll sichergestellt werden, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch
a) können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält;
b) können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die oben genannten Mengen zulassen.
Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z. B.:
- lange Wachstumsphasen;
- Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;
- hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;
- Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.
Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des vorliegenden Buchstabens b) eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 festgelegten Verfahren prüft.
Auszug aus dem Schlussantrag vom 4.10.2001 des GENERALANWALTS L. A. GEELHOED:
VI - Ergebnis
55. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) festzustellen, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat;
b) der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 69 ß 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
c) dem Königreich Spanien und dem Königreich der Niederlande gemäß Artikel 69 ß 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
wenn der Gerichtshof dem zustimmt, heisst das, dass deutsche Recht geändert werden muß und bei Gülle und Jauche nicht mehr 10 % und bei Festmist 25 % der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen Gesamtstickstoffmengen als Lagerungsverluste abgezogen werden dürfen, wenn diese Mengen in den jeweiligen Berechnungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht berücksichtigt sind.
Vollständig unter:
http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=en&Submit=Submit&docrequire=alldocs&numaff=c-161/00
SCHLUSSANTR?GE DES GENERALANWALTS
L. A. GEELHOED
vom 4. Oktober 2001(1)
Rechtssache C-161/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen Bundesrepublik Deutschland unterstützt durch Königreich Spanien Königreich der Niederlande
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen -
[lange 06.10.2001 11:47] |
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